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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

    • Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungenzwischen dem Kunden der Double O (im Folgenden: Kunde) und der Double O – Creativity Connects Schönhauser Allee 142, 10437 Berlin, vertreten durch Oliwia Wadhwa (im Folgenden: Double O).
    • Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Double O nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Double O in Kenntnisentgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
  1. Vertragsgegenstand
    • Double O ist eine Agentur für Kommunikationsberatung, welche Kunden in allen Feldern des Social Media Marketing und der Social Media Kommunikation sowie der Public Relation (PR) betreut. Double O unterstützt Kunden umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der(Marken-) Kommunikation im Social Web und in der klassischen PR-Arbeit. Double O bietet sowohl Beratung in den Bereichen Konzeption und Strategie als auch konkrete Leistungen zur Umsetzung von erarbeiteten Strategien und Konzeptionen an.
    • Der Kunde beauftragt Double O mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.
    • Dieser Vertrag regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.
  1. Leistungen der Double O
    • Double O stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Kundenumfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken) Kommunikation im Social Web zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:
      • Strategieberatung und Strategieentwicklung:
        • Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,
        • Analyse und Optimierung von bestehenden Online- und/oder Social-Media- Aktivitäten,
        • Entwicklung von unternehmensspezifischen Social Media-, Marketing- und PR- und sonstigen Kommunikations-Konzepten (auch: Blogger-Relations),
  • Entwicklung komplexer Cross-Plattform-Strategien;
  • Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein-Konzeption, Programmierung, technischer Implementierung und/oder Design:
    • von Kundenwebseiten, Micro-Sites,
    • von Social Media Auftritten wie insbesondere Blogs, TikTok-, Meta- oder Google Plus-Kundenseiten oder Twitter-Accounts;
  • Konzeption und Durchführung von Influencer Marketing, dabei unter anderem:
    • Aufbau und Pflege von Blogger-Relations,
    • Veranstaltungen von Blogger-Events;
  • Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Google- und/oder Meta-Ads
  • Social Media Monitoring & Analyse
  • Betreuung von einem oder mehrerer Social Media Accounts für den Kunden (Community-Management) in Form der:
    • administrativen Verwaltung und fortlaufenden technischen Betreuung soweit dies im Rahmen der jeweiligen Social Media Plattform möglich ist,
    • redaktionellen Betreuung, welche von der fortlaufenden Beratung bis hin zum umfassenden Community-Management erfolgen kann.
  • Ergänzende-Tätigkeiten wie:
    • Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationsstrategien,
    • Übernahme der Funktion des Ansprechpartners in allen Kommunikations- und Unternehmensfragen für die Medien,
    • Vertretung des Kunden in allen Kommunikations- und Unternehmensfragen vor den Medien,
    • Erarbeitung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Vorgaben des Kunden
  • Aussendung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Abstimmung mit dem Kunden im Namen des Kunden,
  • Organisation und Umsetzung von Presseveranstaltungen für den Kunden und im Namen des Kunden.
  1. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, Dienste Dritter, zeitlicher Projektablauf
    • Double O erstellt ein Angebot, in welchem zum einen die einzelnen Leistungsbestandteile, ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang und insbesondere der Vermerk, ob eine Abnahme hinsichtlich des Leistungsbestandteils zu erfolgen hat, aufgeführt werden. Zum anderen enthält das Angebot gegebenenfalls Lizenzbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile.
    • Der Vertrag zwischen Double O und dem Kunden kommt durch die Annahme des von Double O im Sinne von Ziffer 4.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch dieÜbermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots persönlich, per Fax oder E-Mail erfolgen, wenigstens ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender E-Mails erforderlich.
    • Angebot und Annahme werden inklusive dieser AGB Bestandteil des Vertrages, sie werden im Folgenden als Auftrag bezeichnet.
    • Double O darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen, diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Kunden. Double O verpflichtet beauftragte Dritte auf Wunsch des Kunden zur Verschwiegenheit.
    • Ein Zeitplan zur Umsetzung des Auftrags erfolgt nur nach Absprache der Vertragspartner und wird entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert (übereinstimmende E-Mails werden alsausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil dieses Vertrages. Der Zeitplan wird im Folgenden auch als Projektplan bezeichnet. Soweit kein Zeitplan vereinbart ist, sind sämtliche Zeiten oder Termine unverbindlich und dienen der Orientierung, sie begründen kein Fixgeschäft, insbesondere kann sodann hieraus kein Verzug von Double O begründet werden.
  1. Leistungsänderungen im Projektverlauf
    • Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:
      • Im Falle von vereinbarten Abnahmen ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der Abnahme möglich.
      • Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber Double O wenigstens in Textform und
  • Double O prüft den Änderungswunsch so schnell wie möglich und unterbreitet dem Kunden ein Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält (Änderungsangebot). Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in Textform abgegeben werden und
  • das Änderungsangebot von Double O muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch übereinstimmende Emails) angenommen werden. Diese übereinstimmenden Erklärungen in Textform zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages. Bis zur Annahme des Angebotes bleiben die ursprünglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen. Double O ist zur geänderten Leistungserbringung erst nach Annahme des Änderungsangebotes verpflichtet. Etwaige bereits geleistete Zahlungen sind auf den geänderten Vertrag anzurechnen.
  • Double O wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist Double O wenigstens in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Double O dies dem Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit. Der Vergütungsanspruch von Double O besteht für alle bis zur Annahme des Änderungsangebotes erbrachten Leistungen in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars auch dann, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen für den Kunden nicht mehr verwertbar und/ oder für den Kunden nicht mehr von Interesse sind.
  1. Abnahmen
    • Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen.
    • Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Double O dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft.
    • Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
    • Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:
      • Der Kunde übergibt Double O eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.
      • Double O beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.
  • Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
  • Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch Double O. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
  • Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Double O zu erklären.
  1. Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an Pitches
    • Erbringt Double O Leistungen im Rahmen eines Pitch, so ist der Double O entstehende Aufwand in Form von abzurechnenden Manntagen nach den regulären Tagessätzen durch den Pitch-Kunden (im Folgenden hier als Auftraggeber bezeichnet) zu vergüten. In diesem Fall erhält der Auftraggeber dasausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen ) erlischtnach 6 Monaten, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieses Zeitraums die im Pitch entwickelte Kampagne nachweisbar begonnen hat, umzusetzen. Beginnt der Auftragsgeber die Kampagne binnen dieses Zeitraums umzusetzen und bringt er die Kampagne binnen weiterer sechs Monate auf den Markt, so behält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Dem Auftraggeber obliegt eine Anzeigepflicht gegenüber Double O bezüglich der Umsetzung der Kampagne sowie der Markteinbringung der Kampagne.
    • Von Ziffer 7.1. abweichende Vereinbarungen müssen gesondert getroffen und wenigstens in Textform (wie B. durch übereinstimmende Emails) vereinbart werden.
    • Erbringt Double O abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 7.2 Leistungen im Rahmen eines Pitch ohne, dass der Auftraggeber eine Gegenleistung erbringt, so gelten die nachfolgenden Regelungen:
      • Der Auftraggeber erhält hinsichtlich der im Rahmen des Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werke (Konzepte, Designvorlagen etc.) keine Nutzungsrechte.
      • Die Parteien sind sich über die entsprechende Geltung des Urheberrechts auch hinsichtlich der im Rahmen des Pitch entstandenen nicht urheberrechtlich geschützten Arbeiten und Leistungen einig. Der Auftraggeber erhält ausdrücklich kein Nutzungsrecht an diesen Arbeiten und Leistungen.
      • Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Auftraggeber die im Rahmen des Pitch von Double O erstellten Unterlagen – gleich ob urheberrechtlich geschützt oder nicht – nicht an Dritte, insbesondere nicht an dritte Agenturen, weitergeben darf.
  • Gibt der Kunde diese Unterlagen entgegen der hier bestehenden Regelungen an Dritte weiter, so ist seitens des Auftraggebers eine Vertragsstrafe zu leisten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Double O im Verhältnis zum Aufwand der für den Pitch erbrachten Arbeiten angemessen festgesetzt. Die Vertragsstrafe wird fällig sobald Double O eine Vertragsverletzung im vorstehenden Sinnebekannt wird und Double O die im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe dem Auftraggeber zur Kenntnis gibt. Unberührt bleiben von der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche.
  1. Social Media Accounts, Social Media Plattformen
    • Wenn und soweit Double O oder von ihr beauftragte Dritte Social Media Accounts für den Kunden einrichten und/oder nutzen, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen Social Media Plattform namens und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner der jeweiligen Plattform ist der Kunde.
    • Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der Social Media Accounts wird durch den konkreten Auftrag bestimmt, insbesondere wird im Auftrag bestimmt, ob Double O die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines festgelegten Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen kann.
    • Double O ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts strengvertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben.
    • Double O ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.
    • Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass Double O keinen Einfluss auf den Betrieb der von ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und dass Double O in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media Plattformen übernehmen kann.
  1. Erweiterte-Leistungen, Umfang des Rechts zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Kunden
    • Wenn und soweit Double O für den Kunden Erweiterte-Leistungen im Sinne des Vertrages übernimmt, so ist im konkreten Auftrag zwingend festzuhalten:
      • die von Double O zu erbringenden Art der Erweiterten-Leistung,
      • der konkrete Umfang der Berechtigung von Double O im Namen des Kunden zu sprechen; hier istinsbesondere festzuhalten, in welchen Fällen Double O eine Freigabe des Kunden bzw. Vorgaben zum Vorgehen einholen muss (z.B. vor Aussendung von Pressemitteilungen oder vor dem Abhalten einer Pressekonferenz).

Mangelt es im Auftrag an einer Festlegung im Sinne der Ziffer 9.1.2 so sind sich die Parteien einig, dass Double O die gemäß Ziffer 9.1.1. beauftragten Leistungen eigenständig erbringen und Absprachen mit dem Kunden nach eigenem Ermessen vornehmen sollen. Eine Haftung für eine fehlerhafte Ermessensausübung ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen Fall der Ziffer 14.

  1. Rechteeinräumung
    • Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Kunde nach schriftlicher Zustimmung von Double O ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein.
    • Liefert der Kunde Double O zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Kunde Double O über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zuverfügen. Der Kunde überträgt Double O hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
    • Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Auftrag bestimmt, welche Partei für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich zeichnet und die dafür anfallenden Lizenzgebühren trägt.
    • Soweit im konkreten Auftrag vereinbart, gewährt der Kunde Double O zudem das Recht, nach von Double O vorzugebenden Zeiten Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien in den Räumen und unter Einbindung des Kunden fertigen und verwerten zu dürfen. Die Parteien stimmen sich hinsichtlich der hierfür benötigten Zeiten zumindest in Textform ab. Der Kunde räumt jedoch bereits jetzt Double O sämtliche für die zuvor genannten Werke notwendigen Rechte und Lizenzen ein.
    • Bilder, Videos, Texte, Artikel und/ oder weitere vergleichbare Leistungen, die von Double O erstellt, gefertigt und/ oder geschaffen wurden sind mit einem Urhebervermerk zu markieren. Die Markierung darf nicht entfernt werden. Bei digitalen Veröffentlichungen ist die Markierung gemäß der nachstehenden Vorgaben zu erstellen und beizubehalten:.

Bei Instagram – Verlinkung/Credit @doubleoberlin

Bei Facebook – Verlinkung/Credit @Double O Berlin – Creativity Connects

Alle zuvor genannten Werke und Leistungen von Double O auf der Webseite des Kunden sind mit einer Verlinkung auf die Webseite von Double O zu versehen.

  1. Mitwirkungspflichten
    • Der Kunde unterstützt die bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt Double O jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllungerforderlichen Informationen und Unterlagen, um die Double O bittet oder die nach dem Auftrag und/oder Projektplan ohnehin zur Übergabe vorgesehen sind. Für Schäden, die durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen entstehen, haftet der Kunde neben dem vereinbarten Entgelt für die Leistungen von Double O.
    • Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 1 nicht rechtzeitig nach, so hat er alle damit verbundenen Folgen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Produktivsetzung des jeweiligen Leistungsbausteins zu vertreten.
  1. Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitsvereinbarung
    • Double O und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von Double O für den Kunden durchzuführenden Auftrags zu verwenden.
      • „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Auftrags in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der jeweils anderen Partei.
      • Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
    • schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzungdieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden
    • aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind
    • von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.

Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.

  • Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen bleiben beim informierenden Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihren Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.
  • Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrags überlassenen Unterlagen soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können, sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
  • Double O und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.
  • Unabhängig von dann eventuell bestehenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen verpflichten sich beide Parteien, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000 zu zahlen.
  1. Vergütung
    • Die Höhe der Vergütung für die durch Double O erbringenden Leistungen sowie die Höhe der gegebenenfalls zu entrichtenden Lizenzgebühren wird durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 sowie gegebenenfalls durch Vereinbarungen über die Leistungsänderung nach Ziffer 5 bestimmt.
    • Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung sowie ggf. zu entrichten der Lizenzgebühren erfolgt nach Ablauf eines Monats, soweit nicht ausdrücklich durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 anders vereinbart.
    • Rechnungen sind fällig innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungserhalt.
    • Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. 
  1. Gewährleistung
    • Double O leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die Gewährleistung ist durch die folgenden Klauseln gesondert beschränkt.
    • Mit der fristgerechten Bezahlung der Rechnung wird die erbrachte Leistung von Double O als überprüft und abgenommen betrachtet und der Auftrag für den entsprechenden Monat gilt als abgeschlossen. Es wird festhalten, dass Änderungswünsche seitens des Kunden an bereits erbrachten Leistungen oder Rechnungen rückwirkend mit Abschluss der jeweiligen Monats nicht mehr möglich sind. 
    • Im Falle einer Werkleistung leistet Double O bei mangelhafter Leistung Gewähr, in dem Double O durch Nachbesserung den Mangel beseitigt. Sollten zwei Nachbesserungsversuche pro Mangelfehlgeschlagen sein, kann der Kunde wahlweise mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind bis dahin erbrachte Leistungen gemäß der getroffenen Vereinbarung zu vergüten. Im Übrigen wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt.
    • Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 10 ist hiervon unberührt.
    • Wenn und soweit Double O Server zur Nutzung von Software-Applikationen bereitstellt, gewährleistet Double O eine Verfügbarkeit der zur Betriebsbereitschaft der entwickelten Applikationen nötigen Server von 99% gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
  1. Haftung
    • Double O haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
    • Für sonstige Schäden haftet Double O nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabeiauf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind.

Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von Double O ist ausgeschlossen. Double O haftet insbesondere nicht fürentgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

  • Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen von Double O erbracht werden, von Dritten betrieben werden und Double O auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen kann und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haftet. Für Sperrungen von Accounts wird jegliche Haftung von Double O ausgeschlossen.
  1. Rechtskonformität
    • Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung von der Double O ist die umfassende rechtliche Beratung oder Prüfung von Projekten auf Rechtskonformität wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und darf; dies gilt insbesondere in Bezug auf Anmeldeprozesse, Datenerhebungen sowie Datenschutz- und Nutzungsbedingungen bei Web und Social Media Kampagnen. Double O empfiehlt ausdrücklich, sämtliche Projekte auf Rechtskonformität durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen und kann diese Leistung bei Dritten einkaufen; hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten Vereinbarung.
    • Double O ist nicht verpflichtet, den Kunden auf für Double O erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinzuweisen. Erachtet die Double O eine rechtliche Prüfung des Projekts durch einen qualifizierten Rechtsberater für erforderlich, so wird diese rechtliche Prüfung nach Abstimmung mit dem Kunden auf dessen Kosten mit einem gesonderten Auftrag durchgeführt. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis von Double O auf eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet Double O nicht für hieraus resultierende In diesem Fall stellt der Kunde die Double O von Ansprüchen Dritter frei.
  1. Kennzeichenschutz und Public Relations
    • Die Bezeichnung von Double O, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen von Double O. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Double O, es sei denn es handeltsich um eine Nutzung im Sinne von Ziffer 12.2.
    • Double O erhält das Recht nach Absprache mit dem Kunden dessen Namen sowie die Art des für ihn durchgeführten Projekts als Referenz in allen Marketingunterlagen zu erwähnen. Das gleiche Recht wird dem Kunden zugestanden.
  1. Schlussbestimmungen
    • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hatoder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    • Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.